Hier findet ihr unsere Satzung ausgeschrieben und als PDF.

§ 1 Präambel

Die Genossenschaft will dauerhaft bezahlbare und selbstbestimmte Räume schaffen und
erhalten. Sie stärkt solidarische Selbstorganisation in ihren Häusern und Höfen, besonders
im Wohnbereich, aber nicht darauf beschränkt. Die Genossenschaft legt dabei besonders
Wert auf Dezentralität und Selbstverwaltung, soweit diese mit genossenschaftlichen
Grundsätzen vertretbar sind, um Bürokratisierungstendenzen zu vermeiden. Hierbei sind
aber die genossenschaftlichen Strukturen und Grundsätze zu beachten und einzuhalten.
Privateigentum an Grund und Wohnraum soll dauerhaft zugunsten einer
gemeinwohlorientierten Bewirtschaftung ausgeschlossen werden. Die Genossenschaft
versteht sich als Teil einer Bewegung, die den ländlichen Raum stärken will – für alle. In der
Genossenschaft schließen sich Personen zusammen, die sich von der gemeinsamen
Überzeugung leiten lassen, die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum durch möglichst
ökologische Haus- und Hofbewirtschaftung nachhaltig zu gestalten und einen
verantwortungsvollen Umgang mit den hierfür notwendigen Ressourcen dauerhaft
sicherzustellen. Die Genossenschaft wird dabei geeignete Instrumente entwickeln und
einsetzen, die möglichst konkret, transparent, nachhaltig und wirkungsorientiert die
Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne einer gesamtgesellschaftlichen Nutzenstiftung
fördern. Die Gewinnerzielung für das einzelne Mitglied oder für die Genossenschaft ist kein
vorrangiges Ziel. Die Genossenschaft strebt an mehrere Objekte vom Markt zu nehmen und
dadurch ein Netzwerk der Selbstorganisation aufzubauen und damit als
Dachgenossenschaft aufzutreten.


§ 2 Name, Sitz

(1) Die Genossenschaft heißt Anna Kante eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Erkelenz.


§ 3 Zweck und Gegenstand

(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder mittels
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Förderung erfolgt als Wohnungs- und
Gewerberaumgenossenschaft durch die Versorgung der Mitglieder mit bezahlbarem
Wohn- und Lebensraum.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist der Betrieb einer Wohnungs- und
Gewerberaumgesellschaft. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und
Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, und betreuen, beispielsweise
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende.
Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, der Entwicklung des ländlichen Raumes
und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören, soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert.
(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(5) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der
Förderung der Mitglieder dient.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen
Beitrittserklärung, über die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheidet.
(2) Mitglieder in der Genossenschaft können werden:
a) natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der
Genossenschaft wohnen oder wohnen wollen, Gewerberäume und Einrichtungen der
Genossenschaft nutzen oder nutzen wollen und
b) Andere an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
(3) Wer nicht die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllt, kann vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss


§ 5 Investierende Mitglieder

(1) Investierende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen
Genossenschaftsmitglieder, soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist.
(2) Die Investierenden Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
(3) Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der
Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
(4) Die Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder werden mit mindestens 0,5%
verzinst. Fällt die Zinszahlung ganz oder teilweise wegen unzureichenden
Jahresüberschusses aus (§21 a Absatz 2 GenG), so soll die Verzinsung in den
Folgejahren angemessen erhöht werden.


§ 6 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die
Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren
zulassen.
(2) Die Mitglieder können bis zu 500 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Generalversammlung kann eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von
Wohnraum und/oder Geschäftsraum abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit
weiteren Anteilen. Dabei kann je nach Förderart des Wohnraumes, Lage und Ausstattung
des Geschäftsraumes eine unterschiedliche Anzahl festgelegt werden. Der Vorstand ist
verpflichtet bei Abschluss von Nutzungsverträgen die entsprechenden Anteile vertraglich
zu vereinbaren.
(4) Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach Abs. 3 erforderlichen Anteile zulassen,
wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder
allgemein) als Ersatz für die Anteile nach Abs.3 zur Verfügung stellen und einen
unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach §67b GenG erklären
(Solidaritätsanteil).
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld, das den Rücklagen
zugeführt wird und eine Beitragsordnung für laufende Beiträge, festgelegt werden. Die
laufenden Beiträge werden für Leistungen gefordert, die von der Genossenschaft zur
Verfügung gestellt werden.


§ 7 Solidarfonds

Es kann ein Solidarfonds errichtet werden.
Generalversammlung zu beschließende Richtlinie.
Näheres regelt eine von der Generalversammlung zu beschließende Richtlinie.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung in
den Geschäftsräumen der Genossenschaft Einsicht in den Jahresabschluss, Lagebericht
(soweit gesetzlich erforderlich) und den Bericht des Aufsichtsrats zu nehmen oder auf ihre
Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich
erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu
nehmen,
e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der
Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g) die Mitgliederliste einzusehen
Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung und Einrichtungen der
Genossenschaft steht ebenso, wie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, vorrangig
nutzenden Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft nach Kräften zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der
Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
e) eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.


§ 9 Kündigung

Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei
Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie muss
spätestens am letzten Tage des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der
Genossenschaft zugegangen sein.


§ 10 Übertragung des Geschäftsguthabens

Jedes Mitglied kann das eigene Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche
Vereinbarung einer anderen Person ganz oder teilweise übertragen und hierdurch die
eigene Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl der eigenen
Geschäftsanteile verringern, sofern die erwerbende Person Mitglied der Genossenschaft
wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem
bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen die
erwerbende Person beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.


§ 11 Tod/Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

(1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Lebten die Erben zum
Zeitpunkt des Erbfalles mit der erblassenden Person in häuslicher Gemeinschaft, so wird
die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt, andernfalls endet
die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzung, so haben diese binnen einer Frist von sechs
Monaten nach dem Erbfall eine erbende Person zu benennen, die die Mitgliedschaft alleine
fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von sechs Monaten, so scheiden die Erben
zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie,
so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung
oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechts-Nachfolge wird die
Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger
fortgesetzt.


§ 12 Ausschluss

(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
c) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht bestanden oder nicht mehr bestehen,
d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht
erreichbar sind oder
e) sie die Einrichtungen der Genossenschaft nicht nutzen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört
werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der
Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand
unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem
Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung oder der Bekanntgabe das Recht auf Teilnahme an
der Generalversammlung sowie die Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach
Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden
(Ausschlussfrist). Das Mitglied erhält die Möglichkeit sich auf der nächsten
Generalversammlung zu dem Ausschluss zu äußern. Die Generalversammlung kann
daraufhin die Ausschlussentscheidung aufheben. Erst nach der Entscheidung der
Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die
Generalversammlung.


§ 13 Auseinandersetzung / Mindestkapital

(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem
ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die
Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung
festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende
Guthaben ist dem Mitglied vorbehaltlich der Regelung des Abs. 4 binnen sechs Monaten
nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der
Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Die Generalversammlung kann beschließen, dass beim Auseinandersetzungsguthaben
Verlustvorträge anteilig abgezogen werden.
(4) Bei der Auseinandersetzung gelten 20 % der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen
der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelnen
Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das
Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten,
so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital
unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller
ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder
überschritten, werden die ausgesetzten Auseinanderguthaben zur Auszahlung fällig. Die
Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung
einzelner Geschäftsanteile.


§ 14 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft als Präsenzversammlung
statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort oder
nach § 43b GenG eine andere Form (virtuell, hybrid oder im gesteckten Verfahren) festlegt.
(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher
Mitglieder in Textform mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung einberufen.
Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und die Form der Generalversammlung sowie
ggf. Zugangsdaten, Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen
Kommunikation und bei Versammlungen im gestreckten Verfahren zusätzlich die Form der
Erörterungsphase bekannt zu machen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand
einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im
Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Ergänzungen der Beschlussgegenstände
müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform
angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor
Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Teilnehmenden beschlussfähig. Durch Stimmrechtsvollmacht vertretene Mitglieder
zählen als anwesend.
(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt derdie Vorsitzende des Aufsichtsrats oder die Stellvertretung (Versammlungsleitung). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Die Versammlungsleitung kann eine schriftführende Person und erforderlichenfalls Stimmzählerinnen ernennen.
(5) Die Beschlüsse werden gem. §47 GenG protokolliert.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(7) Die Mitglieder können schriftlich Stimmrechtsvollmacht erteilen, die auf Verlangen
vorgelegt werden muss. Keine bevollmächtigte Person darf mehr als zwei Mitglieder
vertreten.
(8) Die Generalversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit das Gesetz keine größere Mehrheit vorsieht. Hiervon ausgenommen sind
Beschlüsse, welche über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Feststellung des
Jahresabschlusses sowie über die Verlustdeckung bzw. Gewinnverwendung getroffen
werden. Die Beschlüsse nach Satz 2 werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Beschlüssen, die nach Gesetz eine
Dreiviertelmehrheit erfordern, beschließt die Generalversammlung mit 90 % der
abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung des § 14 Abs. 8, §23 Abs. 2 und des §24
dieser Satzung sind einstimmig zu fassen. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerberinnen als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu
vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber*innen gewählt, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigen (relative Mehrheit).
(9) Die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die das Nähere
bestimmt.


§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung
bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung
fasst einen Beschluss über die Dauer der Amtszeit. Es ist nicht möglich, gleichzeitig dem
Vorstand und dem Aufsichtsrat anzugehören.
(2) Er arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Generalversammlung kann bei
besonderer Inanspruchnahme eine Vergütung beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft. Er berät, fördert und
überwacht den Vorstand in dessen Geschäftsführung. Er berichtet der
Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im
Rahmen der durch die Generalversammlung erlassenen Richtlinien abgeschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf
elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der
Beschlussfassung widerspricht.
(5) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung beschließen, welche seine Arbeitsweise
näher bestimmt.


§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er hat nur solche
Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Der Vorstand kann eine
Geschäftsordnung beschließen, die das Nähere bestimmt.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Generalversammlung
bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Vorstands. Die Generalversammlung fasst
einen Beschluss über die Dauer der Amtszeit. Der amtierende Vorstand bleibt im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt wurde. Über Vergütung der Vorstandsarbeit beschließt die
Generalversammlung.
(3) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der
Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur
Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren
Geschäften zu entheben.
(4) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege
Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung
widerspricht.
(5) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(6) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne Personen zur
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(7) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für:
a) die Richtlinie zur Beteiligung mit weiteren Anteilen ( §6 Abs.3),
b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und die Nutzung
sonstiger Leistungen der Genossenschaft und für die Benutzung von Einrichtungen der
Genossenschaft,
c) den Erwerb, Verkauf oder die Belastung von Grundstücken und
d) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 100.000€, wobei
die Generalversammlung dabei mehreren Einzelinvestitionen die im Rahmen einer
Gesamtinvestition stattfinden als Gesamtpaket zustimmen kann.
(8) Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 15.000€ ,
b) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, bei denen die Genossenschaft als
Mieterin, Pächterin oder Leasingnehmerin auftritt sowie anderen Verträgen mit
wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren und/oder einer
jährlichen Belastung von mehr als 10.000€ , die Gründung von Unternehmen und die
Beteiligung an anderen Unternehmen,
c) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder
Tochtergesellschaften,
d) die Erteilung von Prokura,
e) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand und
f) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(9) Er bedarf der Zustimmung des Wohngruppenbeirats in den in § 20 Abs. (4) Satz 3 lit. d)
aufgeführten Fällen.
(10) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und ggf. den Stellenplan zu
beraten. Er hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich,
über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf
Abweichungen vom Wirtschafts- und ggf. vom Stellenplan eingehen.
(11) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der
Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er geladen
wird, Auskunft zu erteilen.
(12) Der Vorstand hat der Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Bericht mit den Bemerkungen des
Aufsichtsrats und dessen Bericht vorzulegen.


§ 17 Sorgfaltspflicht des Vorstandes

Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und
sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; insbesondere hat er einen
Finanzierungsplan auf das nächste Geschäftsjahr zu erstellen;
b) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu
sorgen;
c) ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen;
d)spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den
Jahresabschluss und den Lagebericht (soweit gesetzlich vorgeschrieben) aufzustellen und
vorzulegen.


§ 18 Gemeinsame Beratungen von Aufsichtsrat und Vorstand

Bei gemeinsamen Beratungen von Aufsichtsrat und Vorstand ist zur Beschlussfähigkeit der
gemeinsamen Sitzungen erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist.
Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe
ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.


§ 19 Grundsätze der Geschäftsführung

(1) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und
Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. Die Genossenschaft darf ihren
Organen oder Dritten nur solche Entschädigungen oder Vergünstigungen zuwenden, die
über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge nicht hinausgehen.
(2) Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der
Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn die
Generalversammlung dies beschlossen hat.


§ 20 Beiräte

(1) Über Beiräte üben die Mitglieder die Selbstverwaltungs- und Beteiligungsrechte aus. Sie
haben, soweit dies durch die Satzung eingeräumt ist, Informations-, Anhörungs- und
Mitbestimmungsrechte. Neben von der Generalversammlung eingesetzten Beiräten werden
je einzelnem Objekt Wohngruppenbeiräte gebildet.
2) Die Generalversammlung kann die Bildung eines ständigen Projektbeirats beschließen,
dessen Aufgabe es ist, neue Projektmöglichkeiten zu erörtern. Dazu gehört auch die
Kontaktaufnahme mit bestehenden Gruppen, die mit der Genossenschaft ein Projekt
umsetzen möchten. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder und bestimmt deren
Amtszeit. Dem ständigen Projektbeirat gehören als Mitglieder zusätzlich jeweils ein Mitglied
des Vorstands und des Aufsichtsrats an. Der Beirat berichtet auf jeder ordentlichen
Generalversammlung über potenzielle Projekte.
(3) Beschließt der Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung, dass ein konkretes
Projekt geplant werden soll, so sind diejenigen Mitglieder, die schriftlich erklärt haben, in
diesem Projekt wohnen zu wollen, teilnahmeberechtigt am Wohngruppenbeirat. In der
Planungsphase hat der Beirat die Aufgabe zusammen mit dem Vorstand das Projekt zu
entwickeln. Soweit eine Finanzierung sichergestellt werden kann und baurechtliche Gründe
nicht entgegenstehen, soll der Vorstand den Vorschlägen des Beirats folgen. Der Beirat hat
das Recht bei der Generalversammlung angehört zu werden, wenn der Vorstand bei der
Generalversammlung die Zustimmung zur Umsetzung des Projekts beantragt. Während der
Bauphase hat der Beirat das Recht regelmäßig über den Baufortschritt informiert zu werden.
Bei notwendigen Änderungen hat der Wohngruppenbeirat ein Recht auf Anhörung, soweit
es bei der Umsetzung Alternativen gibt oder die Änderung finanzielle Auswirkungen haben
wird.
(4) Während der Nutzungsphase wird je Projekt ein Wohngruppenbeirat gebildet.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die das Projekt im Rahmen eines
Dauernutzungsvertrages nutzen. Der Wohngruppenbeirat hat folgende Rechte:
a) Er kann sich jederzeit mit Vorschlägen, die das Projekt betreffen, an den Vorstand
wenden. Insbesondere hat er das Recht eine Person vorzuschlagen, an die der Vorstand
im Rahmen eines Auftragsverhältnisses Aufgaben der Wohnungsverwaltung delegieren
kann. Die Delegation durch den Vorstand erfolgt nach dessen Ermessen.
b) Er hat ein Recht auf Information bezüglich aller projektbezogenen Angelegenheiten,
soweit dem nicht Gesetz oder Satzung entgegenstehen oder nachfolgend weitergehende
Rechte bestehen.
c) Er hat ein Recht auf Anhörung vor der Beschlussfassung
Geschäftsführungsmaßnahmen bezüglich folgender Gegenstände:
über

  • Änderung der Höhe der Nutzungsentgelte oder der Betriebskostenpauschalen/Betriebskostenvorauszahlungen für das Projekt
  • Begründung, Änderung oder Beendigung von projektbezogenen Vertragsverhältnissen mit Dritten (z.B. Hauswart, Sach- und Haftpflichtversicherung),
  • notwendige bauliche Veränderungen des Projekts, die über eine reine Instandhaltung
    hinausgehen,
  • Erneuerung oder sonstige Änderung notwendiger technischer Ausstattung (z.B.
    Heizungsanlage, Warmwasserversorgung) des Projekts,
  • Genehmigung von Außenanbauten oder Anbringungen durch die Nutzer des
    Projekts,
  • Genehmigung von Tierhaltung (ausgenommen Kleintierhaltung) durch die Nutzer des
    Projekts
  • das Projekt betreffende nachbarrechtliche Belange,
  • sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Nutzungsverhältnisse –
    insbesondere auf Nutzungsentgelte oder die Betriebskosten – des Projekts haben.

d) Er hat ein Recht auf Mitbestimmung (Zustimmungsvorbehalt) in folgenden Fällen:

  • An- oder Abschaffung, Erneuerung oder sonstige Änderung nicht notwendiger technischer Ausstattung (z.B. Glasfaser-Internetanschluss, Elektroauto- Ladestation) des Projekts,
  • Einrichtung und Ausstattung von Gemeinschaftsräumen und Gästeappartements
  • Projekt-Begrünung/Pflanzkonzept der Außenanlagen des Projekts,
  • Aufstellung, Änderung oder Abschaffung einer Hausordnung für das Projekt,
  • Aufstellung, Änderung oder Abschaffung einer Nutzungsordnung für Gemeinschaftsräume und Gästeappartements des Projekts.

e) Bei der Vergabe von freiem Wohnraum hat der Wohngruppenbeirat ein Vorschlagsrecht,
dem der Vorstand folgen soll, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Wird
dieses Recht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung ausgeübt, kann der
Vorstand die Wohnung eigenständig vergeben; er soll in diesem Fall dem
Wohngruppenbeirat eine Möglichkeit zur Anhörung geben, dieses Recht muss in diesem
Fall vom Wohngruppenbeirat innerhalb von drei Werktagen ausgeübt werden.
(5) Die Generalversammlung kann die Bildung von weiteren Beiräten beschließen, die die
Organe beraten. Die Generalversammlung legt in diesem Fall fest:

  • die Themen, mit denen sich der Beirat beschäftigen soll,
  • die Zusammensetzung des Beirats, insbesondere die Art der Bestellung der Beiratsmitglieder und deren Amtszeit.

(6) Für die Beiräte im Sinne dieses Paragrafen gelten die folgenden Grundsätze:
a) Die Beiräte und die anderen Organe der Genossenschaft arbeiten vertrauensvoll im
Sinne des Zwecks und der in der Präambel angegebenen Ziele der Genossenschaft
zusammen.
b) Jeder Beirat hat das Recht eine Geschäftsordnung aufzustellen, in der Regelungen für
Sitzungen und Protokolle festgelegt werden können.
c) Jeder Beirat soll nicht mehr als zwei Sprecherinnen wählen. (7) Die Sprecherinnen kommen einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem
Vorstand und dem Aufsichtsrat zusammen, insbesondere um über
a) die Planung von neuen Projekten und
b) die Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen zu beraten.


§ 22 Gemeinsame Vorschriften für die Organe

(1) Keine Person kann für sich oder eine*n anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber
Beschluss gefasst wird, ob sie oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer
Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen sie oder das vertretene
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Organmitglieds, des Ehepartners, der Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihr kraft
Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an
der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.


§ 23 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen

(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung. Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen. Bei einem Gewinn kann sie diesen in die gesetzliche Rücklage, freie Rücklage einstellen oder auf neue Rechnung vortragen. Die Verteilung von Verlust auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der
Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
(2) Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt nicht.
(3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen,
bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
beschlossene Rückvergütung.
(5) Ansprüche auf Auszahlung von Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben
verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.


§ 24 Auflösung und Abwicklung

(1) Für Auflösung und Abwicklung gelten die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes,
sofern die Satzung nichts Abweichendes regelt.
(2) Die Auflösung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
(3) Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder der
Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Geschäftsanteile.
(4) Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist es Organisationen mit ähnlichen
Zielen zu übertragen, und zwar zu gleichen Teilen:
-Mietshäuser Syndikat GmbH mit Sitz in Freiburg
-Trias Stiftung mit Sitz in Hattingen
Bestehen zum Zeitpunkt der Auflösung alle Organisationen nicht mehr, sind die
Zuwendungen an Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen zu erbringen. Hierüber
beschließt die Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats, von dem auch
abgewichen werden kann.


§ 25 Änderung der Satzung bei Gründung

Im Gründungsstadium durch den Prüfungsverband oder das Registergericht aufgetragene
Änderungen können mit der drei Viertel Mehrheit der Mitglieder angenommen werden,
soweit das Gesetz keine größere Mehrheit vorsieht. Im Falle der §23 Abs.2 und §24 ist
Einstimmigkeit erforderlich.


§ 26 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben sind, erfolgen unter der Firma
der Genossenschaft in www.genossenschaftsbekanntmachungen.de